Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Straßentransporte
Beauftragung
Mit der Annahme des Ihnen erteilten Frachtauftrages akzeptieren Sie die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese finden hinsichtlich dieses sowie sämtlicher weiterer Ihnen von RoTra GmbH und RheinFrisch GmbH erteilter Frachtaufträge Anwendung.
1) Rechnungsstellung / Gutschriftsanfrage
Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Verbuchung der Rechnung/Gutschriftsanfrage erfolgt erst nach Erhalt aller Abliefer- und Palettentauschbelege. Die Rechnung/Gutschriftsanfrage und Ablieferbelege senden Sie an Buchhaltung@ro-tra.de.
Für die digitale Übermittlung sind folgende Punkte zu beachten:
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Die Rechnung/Gutschriftanfrage und Ablieferbelege müssen als separate Dateien gesendet werden.
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Ablieferbelege sind in Farbe, mit hoher Auflösung (mind. 300dpi) und mit einem professionellen Gerät zu scannen. Scanner Apps, Fotos oder schwarz-weiß Aufnahmen sind nicht ausreichend und werden abgelehnt.
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Als Rechnungsverweis ist die Ladungsreferenz anzugeben, wenn nichts anderes bekannt.
2) Statusrückmeldung
Grundsätzlich ist der jeweilige Ansprechpartner in der Disposition über die fertige Be- und Entladung per E-Mail zu informieren.
3) Packmitteltausch/Lademittel
Bestandteil dieses Transportauftrages ist das Tauschverfahren von Lademitteln (DB-Europaletten und DB-Gitterboxen) an Lade- und Entladestelle. Wir weisen Sie darauf hin, dass tauschpflichtige Lademittel generell an Sie belastet werden, und Sie entlasten sich durch Einreichung der Belege über den Tausch. Ebenfalls ist die Lademittelrückführung unabdingbarer Bestandteil des Transportauftrages und hat frachtfrei zu erfolgen. Sie können Lademittelschulden kostenfrei an unsere Niederlassung oder nach vorheriger Absprache an der Ladestelle zurückführen. Werden Lademittelschulden über PAKI oder DPL ausgeglichen, wird eine Rückführungsgebühr von 1,20€ pro DB-Europalette berechnet. Sollten keine anders lautenden individuellen Vereinbarungen bestehen, berechnen wir Ihnen für jede nicht zurückgeführte DB-Europalette 9,00€ und pro DB-Gitterbox 120,00€ netto zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr von 25,00€. Eine Gutschrift der Bearbeitungsgebühr ist nach Rechnungserstellung nicht mehr möglich.
Daher ist es unabdingbar, dass Sie sich den Packmitteltausch sowohl beim Versender als auch beim Empfänger (zwei Tauschvorgänge) auch bei Nicht-Tausch, schriftlich bestätigen lassen und uns diese Bestätigungen spätestens bis zum 10. des Folgemonats einzureichen. Zudem ist zu beachten, dass ein Guthaben grundsätzlich nur körperlich abgeholt werden kann. Einen finanziellen Ausgleich können wir nicht gewähren.
4) Ladungssicherung und Umladeverbot
Ladungssicherung entsprechend den Erfordernissen des Gutes durch Sie und stückzahlmäßige Übernahme gelten als vereinbart. Kofferaufbauten sind mit Riegel- und Schließsystemen, die mit dem Stand der Technik entsprechen, zu sichern. Umladungen sowie die Weitergabe des erteilten Transportvertrages an Dritte sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
5) Gefahrgut
Bei Gefahrgutverladung gilt als vereinbart, dass das eingesetzte Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Ausrüstung gemäß Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ausgestattet und der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist. Dies gilt im Besonderen für das Vorhandensein der vollständigen Standard-Sicherheitsausrüstung für Fahrer. Malusgebühren unserer Kunden und Empfänger, welche aus nicht vollständiger Sicherheitsausrüstung resultieren, werden wir an Sie weiterbelasten.
6) Schäden und Unfälle
Hat der Empfänger bei der Zustellung Fehlmengen oder Beschädigungen vermerkt, so sind wir sofort über den Sachverhalt zu informieren. Jeder Diebstahl, Raub oder Verkehrsunfall, der mit einem Schaden an der Ladung oder einer Person verbunden ist, muss der zuständigen Polizeidienststelle und Ihrem Versicherer unverzüglich bekannt gegeben werden. In sämtlichen Fällen sind wir direkt zu informieren und geben Anweisungen, wie weiter verfahren werden muss.
7) Haftung und Versicherung
Für die Beförderung gelten, soweit nichts anderes individuell für einen Transport vereinbart wurde, die Bestimmungen des HGB, im grenzüberschreitenden Transport die CMR. Ergänzend dazu gilt als vereinbart, dass folgende Standzeiten an Be- und Entladestellen berechnungsfrei bleiben: 3 Stunden je Komplettladung und 2 Stunden je Teilladung. Sie sichern uns zu, dass gemäß §7a des GüKG eine ausreichende Verkehrshaftungsversicherung besteht und eine Bestätigung im Fahrzeug mitgeführt wird. Diese Versicherung muss über eine haftungsauffüllende Deckung bis zu 40 SZR/Kg verfügen. Haftet die RheinFrisch GmbH / RoTra GmbH gegenüber seinem Kunden mit bis zu 40 SZR/Kg, beschränkt sich Ihre Haftung uns gegenüber auf den Betrag, mit dem wir gegenüber unserem Kunden haften. Dies gilt nicht für CMR-Verkehre sowie für Kabotageverkehre in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die ein gesetzlich zwingendes, von dieser Bestimmung abweichendes Haftungsregime vorsehen. Wird die RheinFrisch GmbH / RoTra GmbH von seinem Auftraggeber für einen Schaden, der in Ihrem Verantwortungsbereich liegt, gerichtlich zur Verantwortung gezogen, sind wir berechtigt, Ihnen in diesem Verfahren den Streit zu verkünden. Sie verpflichten sich, im Falle einer Streitverkündung in den bezeichneten Fällen dem Rechtsstreit auf unserer Seite beizutreten.
8) Pflichten des Frachtführers/Fahrers
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Sie verpflichten sich ihr Fahrpersonal zur Befolgung, der im Transportauftrag unter “Zusätzliche Hinweise & Vereinbarungen“ aufgeführten Informationen anzuhalten.
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Die Entladung der Fracht ist grundsätzlich von Gewerblichen Empfängern mit Stempel und Unterschrift gegenzeichnen zu lassen. Bei Baustellen- oder Privatanlieferungen ist die Unterschrift und der Name des Unterzeichners in leserlichen Druckbuchstaben ausreichend.
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Eine Beauftragung Dritter zur Durchführung dieses Auftrages oder Teile hiervon ist ohne unsere Einwilligung in Textform nicht zulässig. Setzen Sie weitere Frachtführer ein, haben Sie diese in gleicher Weise zu verpflichten, eine Kopie der Fahrerinstruktionen deren Fahrpersonal auszuhändigen und dieses zur Befolgung der darin erhaltenen Anweisungen anzuhalten. Die Fahrerinstruktionen sind auf Wunsch auch in anderen Sprachen als Deutsch erhältlich. Sie haben Ihren Transport und Umschlag stets mit technisch einwandfreiem Equipment und unter der Einhaltung der terminlichen Vorgaben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durchzuführen.
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Alle geltenden gesetzlichen Vorschriften, Regelungen und Anforderungen sind zu beachten.
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Zuverlässiges, vertrauenswürdiges und fachlich geschultes Fahrpersonal und Lagerpersonal mit gültiger Facherlaubnis ist einzusetzen (z.B. Fahrerlaubnis, Staplerschein, Ladungssicherungsschulung, ADR-Bescheinigung etc.). Die Anforderungen aus dem im September 2014 wirksam gewordenen Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) sind zwingend umzusetzen und einzuhalten.
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Allen operativen Mitarbeitern und dem Fahrpersonal sind alle Kenntnisse zu vermitteln und Unterlagen zu übergeben, die es für eine sichere und qualifizierte Auftragsdurchführung benötigt.
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Alle Transportdaten und Sicherheitsinformationen (z.B. CMR, Unfallmerkblätter, Kundenvorgaben, ADR-Dokumente) sind an die an der Beförderung beteiligten Partner weiterzugeben.
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Das Fahrpersonal hat sich mit dem Inhalt der schriftlichen Weisung und ADR-Dokumentation vertraut zu machen und diese im Fahrzeug mitzuführen.
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Die Einhaltung der Arbeits- und Lenkzeiten, Fehlverhalten des Fahrpersonals und getroffene disziplinarische Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden.
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Alle Ihnen übermittelten betrieblichen- und auftragsbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln.
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Das Fahrpersonal muss während der Dauer der Beförderung durch ein Mobiltelefon erreichbar sein.
9) Mindestlohngesetz
Am 1. Januar 2015 ist in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Dies gilt für alle verrichteten Tätigkeiten im Inland und damit auch für jede Transportdienstleistung. Sie verpflichten sich, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 einzuhalten sowie uns auf Aufforderung Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte und durch Ihre Mitarbeiter abgeleistete Arbeitsstunden vorzulegen. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie ggf. weiterer anwendbarer Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt. Mit der Annahme des Ladeauftrags bestätigen Sie, uns von sämtlichen aus einer Verletzung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes resultierenden Ansprüchen auf Lohnnachzahlung, auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Bußgeldzahlungen sowie entsprechenden Schadenersatzansprüchen Dritter (z.B. unseren Kunden, die aufgrund Ihrer Pflichtverletzung in Anspruch genommen wurden) im Innenverhältnis auf erstes Anfordern freizustellen. Der Freistellungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem wir von Dritten wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen werden.
10) Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Im Hinblick auf die Vorschriften des am 7. September 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG), den damit verbundenen Kontrollpflichten des Auftraggebers sowie der Bußgeldandrohung für Frachtführer und Auftraggeber bis zu EUR 250.000,00 sichern Sie uns mit der Übernahme des Frachtvertrages verbindlich zu:
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Über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §3 und 6 GÜKG (Erlaubnis, Euro-Lizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung) zu verfügen.
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Fahrpersonal aus Drittstaaten nur dann einzusetzen, wenn dieses im Besitz einer im Staat Ihres Unternehmenssitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist sowie dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung (Arbeitsgenehmigung) mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach §7b Abs. 1 Satz 2 GÜKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt.
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Für den Fall der Transportdurchführung ohne eigene Fahrzeuge und eigenes Fahrpersonal nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des §7b GÜKG zuverlässig erfüllen, sowie die Einhaltung dieser Vorschrift durch die ausführenden Frachtführer zu kontrollieren. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für ausführende Frachtführer und deren Erfüllungsgehilfen
11) Sicherheit in der Lieferkette/Antiterrorismus
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Bei dem für die Auftragsabwicklung eingesetzten Personal des Unternehmers handelt es sich um zuverlässige Mitarbeiter. Es ist sichergestellt, dass diese Personen nicht auf einer der Antiterrorlisten der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Union gelistet sind.
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Während der Lagerung, Verladung und Beförderung ist sichergestellt, dass die zur Verfügung gestellten Waren bzw. Ladeeinheiten vor fremden Zugriff geschützt sind.
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Bei festgestellten Eingriffen in die Transportkette ist sichergestellt, dass der zuständige Sachbearbeiter/in von RheinFrisch GmbH / RoTra GmbH davon unverzüglich telefonisch und schriftlich in Kenntnis gesetzt wird.
12) Weitere Bedingungen
Falls Lade- und/oder Entladetermine, gleich aus welchen Gründen, nicht gehalten werden können, oder sonstige Unregelmäßigkeiten zum Auftrag auftreten, sind wir sofort zu verständigen. Wird dem Inhalt des Frachtvertrages nicht schriftlich innerhalb einer Stunde widersprochen, kommt der Frachtvertrag unwiderruflich zustande. Sie verpflichten sich, bei Durchführung des Ladeauftrags und für die Dauer von 12 Monaten nach dessen Abwicklung und Beendigung unsere Kunden, bei denen Sie durch uns eingesetzt wurden, nicht abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung haben Sie uns eine Vertragsstrafe von mindestens EUR 5.000,00 zu zahlen. Zusätzlich haben im Falle eines Verstoßes das Recht, gegebenenfalls bereits erteilte Ladeaufträge fristlos zu widerrufen. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der vorstehenden Vertragsbestimmungen, der auf die Ausführung dieses Auftrages anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der anliegenden Fahreranweisungen durch unregelmäßige, mit angemessener Frist angekündigte Audits zu überprüfen. Der mit dem Audit beauftragten Person ist Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu gewähren, die für die Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Ihre Mitarbeiter stehen im Rahmen des Audits für Auskünfte zur Verfügung.
13) Transport von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Produkte der Lebens-/Futtermittelindustrie (HACCP & IFS)
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Es darf keine weitere Ladung aufgenommen werden, von der eine Beeinträchtigung für Lebensmittel zu erwarten ist (z.B. Gefahrgut, aber auch stark riechende Güter). Bitte kontaktieren Sie uns bei Unsicherheit unsere Dispositionsabteilung. Laderaum und Fahrzeugchassis müssen frei von Resten aus vorangegangenen Ladungen sein. Die Ladefläche ist vor der Beladung einer Kontrolle zu unterziehen, Verunreinigungen müssen beseitigt werden.
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Der Laderaum muss sauber und geruchsneutral sein, damit eine Beeinträchtigung nachfolgend geladener Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.
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Kundenspezifische Verhaltensrichtlinien und Anforderungen sind strikt zu beachten und einzuhalten.
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Güterschäden, auch beschädigte Verpackungen, sind umgehend dem Ansprechpartner in der Dispositionsabteilung zu melden.
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Einer Verschmutzung durch Schmutz- und Regenwasser ist vorzubeugen.
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Beladene Fahrzeuge müssen verschlossen gehalten werden.
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Die Verordnung für Lebensmitteltransport sieht vor, dass bei temperaturgeführten Transporten ein Temperatur-Messgerät verbaut sein muss. Dieses muss die Daten der Temperaturführung mindestens ein Jahr speichern und/oder die Aufzeichnung ausdrucken können. Temperaturabweichungen während der Transportdurchführung sind unverzüglich dem zuständigen Sachbearbeiter zu melden.
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Bei Abweichungen von geplanten Abhol- und Anlieferzeitfenstern wird die RheinFrisch GmbH / RoTra GmbH unmittelbar informiert.
Auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deutsches Recht anwendbar. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Waldbröl als vereinbart, soweit dieser Gerichtsstandvereinbarung nicht zwingendes Recht entgegensteht.